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Eine Mitteilung des offiziellen Hauptstadtportals von 09.05.2014 zeigt, wie schnell ein unbedachter Post, besonders bei der Veröffentlichung eines Fotos, zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann.
Eine Krankenschwester war vom Schicksal eines neugeborenen Zwillingspärchens, von denen nur ein Kind überlebte, stark berührt. Sie veröffentlichte ein Bild des überlebenden Mädchen und berichtete vom Schicksal der Kinder.
Der Arbeitgeber kündigte der Frau fristlos und vorsorglich auch fristgerecht. Sie wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 17 Sa 2200/13) stufte ebenso wie bereits das Arbeitsgericht das Verhalten der Arbeitnehmerin grundsätzlich als einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag ein, der eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Es sah in der unerlaubten Veröffentlichung der Patientenbilder einen Verstoß der Schweigepflicht und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Patienten.
Arbeitnehmer, die Fotos vom Arbeitsplatz veröffentlichen, müssen also mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Wie üblich würdigt das Gericht den Einzelfall. Die Bilder waren nicht geeignet, das Kind zu identifizieren, und es gab auch keinen konkreten Hinweis auf den Arbeitsplatz. Für die Arbeitnehmerin wertete das Gericht auch die emotionale Bindung an das Kind und den Umstand, dass sie die Fotos sofort löschte, als der Arbeitgeber dies verlangte.
Unter diesen Bedingungen sah das Gericht eine Abmahnung als gerechtfertigt an, aber nicht die Kündigung.
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