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Sobald der Bauunternehmer beziehungsweise der Bauträger seine Arbeit fertiggestellt hat, verlangt er vom Bauherrn, die Bauleistung abzunehmen. Die Abnahme hat weitreichende Folgen, denn nun gilt die Umkehr der Beweislast und die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen. Vor der Abnahme muss der Bauunternehmer darlegen und beweisen, dass ein Mangel nicht besteht. Nach der Abnahme müssen Sie als Bauherren den Beweis antreten, dass ein Baumangel vorliegt und dieser vom Bauunternehmer zu vertreten ist.
Vor der Abnahme muss der Bauunternehmer darlegen und beweisen, dass ein Mangel nicht besteht. Nach der Abnahme müssen Sie als Bauherren den Beweis antreten, dass ein Baumangel vorliegt und dieser vom Bauunternehmer zu vertreten ist. Die Abnahme stellt daher eine wichtige Zäsur dar. Neben der Umkehrung der Beweislast zulasten der Bauherren entstehen nun Ansprüche des Bauunternehmers auf den restlichen Werklohn. Auch beginnt nun die Verjährung Ihrer Rechte auf Beseitigung von Baumängeln.
Diese Frist für die Anzeige der Mängelrechte wird häufig auch als Gewährleistungsfrist bezeichnet. Nach dem Ablauf der Verjährung können Sie als Bauherr etwaige Ansprüche wegen Baumängel nicht mehr mit Erfolg geltend machen, da der Bauunternehmer sich auf die Verjährung dieser Ansprüche berufen kann.
Deshalb ist es besonders wichtig, dass spätestens bei der Abnahme eine fachgerechte Prüfung der Bauleistung, gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen erfolgt, damit Sie Ihre Rechte rechtzeitig wahrnehmen können.