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Viele Gründe sprechen dafür, eine Immobilie zu Lebzeiten zu übertragen, als diese zu vererben. Die Übertragung unterliegt keinem Pflichtteilsanspruch und meist ist eine erhebliche Steuerersparnis möglich.
Generell besteht großes Konfliktpotenzial, wenn es mehrere Erben gibt. Nur zu oft verkaufen Erbengemeinschaften das Haus, um den Erlös unter sich aufzuteilen. Streit um die Immobilie ist vorprogrammiert, wenn der Erblasser die Immobilie an eine bestimmte Person vererbt. Der Wert der Immobilie wird geschätzt und der Erbe, der sie erhält, muss die Miterben auszahlen.
Es nützt meist nichts, wenn der Erblasser einen Alleinerben bestimmt, denn Ehegatten, Kinder und unter Umständen Enkel haben einen Pflichtteilsanspruch. Der Anspruch führt leider in der Praxis oft dazu, dass die Immobilien verkauft werden muss. Anders kann der Erbe in der Regel diesen nicht auszahlen.
Eine Schenkung zu Lebzeiten unterliegt keiner Regel. Immobilienbesitzer können ihr Eigentum sogar Fremden schenken, ohne dass ein zukünftiger Erbe dies verhindern kann. Pflichtteilsberechtigte Angehörigen haben allerdings die Option in den ersten 10 Jahren nach der Schenkung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gelten zu machen. Dieser sinkt von 100 % des Pflichtteils sukzessive auf 10 % im 10. Jahr nach der Übertragung.
Wenn neben der Immobilie noch weitere Vermögenswerte zu vererben sind, ist eine Übertragung möglichst früh zu Lebzeiten sinnvoll.
Beispiel:
Der Erblasser besitzt
Die Erbmasse beträgt also 800.000 Euro
Es gibt einen Sohn, der alles erben soll. Der Freibetrag, für den keine Schenkungs- oder Erbschaftsteuer anfällt, beträgt bei Kindern des Erblassers 400.000 Euro. Der Vater überträgt daher das Haus im Wert von 300.000 Euro und das Grundstück auf den Sohn. Es fällt keine Schenkungssteuer an.
Wenn der Vater frühestens 10 Jahre nach der Schenkung verstirbt, erbt der Sohn das restliche Vermögen steuerfrei.