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Der Verkauf oder die Übertragung einer Firma oder von Firmenanteilen unterliegt nur wenigen Regeln. Anders sieht es aus, wenn eine Unternehmensnachfolge nach dem Tod des Inhabers in der eigenen Familie erfolgen soll.
Wer alleiniger Eigentümer eines Unternehmens ist, kann es nach eigenem Ermessen verkaufen oder kostenlos übertragen. Die kostenlose Übertragung kann allerdings zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.
Inhaber von Anteilen einer Gesellschaft müssen sich in der Regel nur an den Gesellschaftsvertrag halten. Keine gesetzliche Bestimmung schränkt die Handlungsfreiheit ein.
Anders sieht es im Erbfall aus, denn Erblasser und Erbe sind meist an das Handelsrecht (HGB) gebunden. Es verbietet sich von selbst, die Angelegenheit der gesetzlichen Erbfolge zu überlassen. Es bedarf einer klaren Regel im Testament, wer künftig mit allen Rechten und Pflichten für das Unternehmen handelt und welcher Ausgleich für den Erhalt der Firma an die Miterben zu leisten ist. Auch eventuelle Ansprüche auf einen Pflichtteil sind zu berücksichtigen.
Um die Firma nicht durch hohe Zahlungen an die Erben oder einen unerwünschten Nachfolger zu gefährden, sollten Inhaber von Unternehmen oder Anteilen daran, rechtzeitig an die Unternehmensnachfolge denken. Da eine alleinige testamentarische Verfügung meist nicht ausreicht, empfehlen wir, einen erfahrenen Anwalt aufzusuchen und sich mit diesem zu beraten.
Dieser arbeitet ein passendes Testament aus und passt falls erforderlich Gesellschaftsverträge an. Den Änderungen müssen alle Gesellschafter zustimmen.
Das Recht zur Abmahnung haben grundsätzlich beide Vertragsparteien. Arbeitnehmer wissen dies meist nicht. Sie sehen auch kaum einen Sinn darin, den Arbeitgeber abzumahnen. Bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften oder bei unregelmäßigen Lohnzahlungen kann eine Abmahnung des Arbeitgebers aber sehr wichtig sein. Wer den Betrieb wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verlassen will, sollte zunächst abmahnen und mit Kündigung drohen. Dies kann vor negativen Folgen in Bezug auf das Arbeitslosengeld schützen.
Rufen Sie uns an, wir bieten Ihnen eine kompetente Beratung und verhandeln bei Bedarf auch mit Anteilseignern, um einen neuen, für die gewünschte Nachfolge, passenden Gesellschaftsvertrag auszuarbeiten.