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Bedingt durch die Maßnahmen um die Ausbreitung des Virus Coronavirus (SARS-CoV-2) zu verhindern, mussten viele Geschäfte schließen. Viele Unternehmen können wegen einer gerissenen Zulieferkette oder wegen des Wegbrechens der Absatzmöglichkeiten nicht mehr wie gewohnt produzieren.
Das Kurzarbeitergeld beträgt bis zu 60% des Nettoentgeltausfalls bei kinderlosen Arbeitnehmern und bis zu 67% bei Arbeitnehmern mit Kindern. Vorübergehend ist eine Erhöhung bis zu 80% und bis zu 87 % erfolgt.
Betriebe in Berlin können über die IBB einen Antrag auf Soforthilfe von bis zu 14.000 Euro stellen. 9.000 Euro stammen vom Bund und 5.000 vom Land Berlin.
Betriebe, die in Brandenburg ansässig sind, müssen den Antrag ebenfalls bei der IBB (Soforthilfe Brandenburg) stellen. Je nach Größe des Unternehmens ist eine Förderung von bis zu 60.000 Euro möglich.
Der Zugang zu den Förderkrediten der KfW wurde wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen für folgende Programme gelockert:
Beim Gründerkredit und beim Unternehmerkredit übernimmt die KfW bis zu 820 % des Kreditrisikos, wenn Betriebsmittel bis 200 Mio. Euro finanziert werden müssen. Außerdem gilt die Haftungsfreistellung auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. Euro.
Der Kredit für Wachstum wird vorübergehend auch für allgemeine Unternehmensfinanzierung inklusive Betriebsmittel gewährt. Er steht nun Unternehmen bis zu einer Umsatzgrenze von 5 Mrd. Euro zur Verfügung. Die KfW übernimmt bis zu 70 % des Kreditrisikos.
Wenn das Kurzarbeitergeld nicht ausreicht oder wenn Selbstständige keine ausreichenden Einnahmen erzielen, um davon ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können sie Grundsicherung beantragen. Wegen der großen Probleme welche die Maßnahmen gegen Corona verursachen, wurden die Regeln für den Bezug gelockert:
Wer aufgrund einer Quarantäneanordnung nicht seiner Arbeit nachgehen kann, hat Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Dies gilt nicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverboten. Der Betroffene muss selbst als ansteckungsverdächtig gelten.
Abhängig Beschäftigte müssen den Arbeitgeber über die verhängte Maßnahme informieren. Sie bekommen bis zu 6 Wochen weiter die üblichen Lohnbezüge. Sollte die Quarantäne länger andauern, bekommt er ab 7. Woche Antrag bei der Senatsverwaltung für Finanzen nun Bezüge in Höhe des üblichen Krankengeldes.
Selbstständige erhalten als Entschädigung pro Monat ein Zwölftel des bisherigen Arbeitseinkommens, das nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt wurde.
Firmen können auf Antrag die Lohnzahlungen, die sie leisten mussten, obwohl der Arbeitnehmer wegen eine Quarantäneanordnung nicht arbeiten durfte, erstattet bekommen.
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat eine Infoseite über die Entschädigungen nach dem Gesetz zum Schutz vor Infektionen eingerichtet. Auf dieser stehen auch die Antragsformulare zum Download bereit.