| E-MAIL info@atas-law.net | | KONTAKT & ANFAHRT Nürnberger Straße 9 - 11, 10787 Berlin |
Das Geschäftsführerrecht ist im jeweiligen Gesellschaftsrecht verankert, aber auch das IV. Sozialgesetzbuch und das Arbeitsrecht haben Einfluss auf die Tätigkeit und die Stellung des Geschäftsführers. Der konkrete Einzelfall ist ausschlaggebend, in welchem Maße der Geschäftsführer auch mit Privatvermögen haftet, ob er versicherungspflichtig ist und inwieweit er für seine Tätigkeit auch strafrechtlich verantwortlich ist.
Geschäftsführer sind meist sowohl Organ einer juristischen Person also auch Arbeitnehmer. Als Organ vertritt er die Firma nach Außen. Er kann jederzeit abberufen werden und verliert diese Funktion. Anders sieht es mit seiner Position als Arbeitnehmer aus. Er hat Anspruch auf Kündigungsschutz.
Wenn der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, haftet er der Gesellschaft gegenüber. Im Dienstvertrag kann die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Eine Beschränkung gegenüber Gläubigern ist nicht möglich. Sofern er erkennbar im Namen des Unternehmens handelt, haftet ohnehin ausschließlich die Firma.
Geschäftsführer können durchaus mit Ihrem Privatvermögen einstehen müssen. Das Geschäftsführerrecht lässt dies zu. Daher sollten Sie sich als Geschäftsführer im Zweifel anwaltlich beraten lassen.
Der Geschäftsführer steht in der Position eines Arbeitgebers und ist daher verantwortlich, dass Lohnsteuer und Sozialabgaben pünktlich gemeldet und abgeführt werden. Er haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge deliktisch und strafrechtlich nach § 823 II BGB sowie § 266 a StGB.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer verpflichtet umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen zu treffen (§§ 618 BGB, 62 HGB, 21 I SGB VII, 104 I, III SGB VII). Ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kann eine Geldbuße nach § 209 SGB VII nach sich ziehen.
Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung verantwortlich und zu ordnungsgemäße Voranmeldungen. Werden Abgaben zu spät entrichtet hat dies eine vermögensrechtliche Haftung nach §§ 69 ff Abgabenordnung (AO) und strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 I AO oder § 378 I AO. Pflichtverletzung können eine persönliche Haftung nach § 43 II GmbHG gegenüber der Gesellschaft und nach § 826 BGB gegenüber den Gläubigern auslösen.
Eine persönliche Haftung nach § 179 BGB ist möglich, wenn der Geschäftsführer die in das Handelsregister eingetragene Vertretungsbeschränkung überschreitet. Dies tritt auch ein, wenn nicht kenntlich gemacht wird, dass der Geschäftsführer für eine juristische Person handelt oder er selbst als Vertragspartner auftritt. Letzteres geschieht häufig auf Messen oder bei Tagungen. Beim Knüpfen des Kontakts unterbleibt ein entsprechender Hinweis, bei einer späteren Bestellung geht der Geschäftspartner davon aus, dass diese im eigenen Namen des Geschäftsführers erfolgt.
Als Geschäftsführer tragen Sie ein hohes Maß an Verantwortung. Sie sollten daher eine Geschäftsführung nie aus Gefälligkeit übernehmen. Rufen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, ob Sie im Hinblick auf das Steuer- und Sozialrecht korrekt handeln. Erkundigen Sie sich, was bei einer drohenden Insolvenz zu beachten ist und wie Sie sich vor einer Rechtsscheinhaftung schützen.