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Die Abberufung erfolgt allein auf Basis des Gesellschaftsvertrages. Sofern es keine besonderen Vereinbarungen darin gibt, kann ein Geschäftsführer jederzeit ohne Angaben von Gründen abberufen werden. Dies heißt aber nicht, dass er mit sofortiger Wirkung ausscheidet.
Mit Bestellung durch die Gesellschafterversammlung (Bestellungsbeschlusses) beginnt die Organstellung des Geschäftsführers. Er muss in das Handelsregister eingetragen werden. Ein Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beendet die Organschaft. Die Abberufung ist wirksam, sobald diese dem Geschäftsführer zugestellt wurde. Wenn im Gesellschaftsvertrag die Abberufung nicht an wichtige Gründe gekoppelt ist, kann sie jederzeit ohne Angabe eines Grundes erfolgen. Es besteht auch die Option den Geschäftsführer von vornherein für eine bestimmte Zeit zu berufen. Auch die Abberufung ist in das Handelsregister einzutragen. Mit der Abberufung scheidet der Geschäftsführer nicht automatisch aus dem Unternehmen aus. Zusätzlich ist der Geschäftsführervertrag zu kündigen. In diesem sind in der Regel Kündigungsfristen vereinbart.
Hinweis: In vielen Geschäftsführerverträgen ist eine Klausel vorhanden, dass die Abberufung gleichzeitig als Kündigung wirkt. Auch in dem Fall sind vereinbarte Kündigungsfristen einzuhalten.
Da der Dienstvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht, hat der Geschäftsführer weiter Ansprüche auf Gehalt, Boni, Sachleistungen und Dienstwagen, auch ein bezahlter Urlaubsanspruch entsteht meist weiter. Sofern kein zwingender Grund vorliegt, ist es daher nicht ratsam den Geschäftsführer lange vor Ablauf der Kündigungsfrist abzuberufen. In der Praxis ist es sinnvoll, sich mit dem Geschäftsführer zu einigen. Dies ist üblicherweise mit einer Abfindung verbunden.
Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn Sie sich von einem Geschäftsführer trennen wollen. Dabei prüfen wir die Bedingungen und Fristen, die für einen Beendigung des Geschäftsführervertrags nötig sind. Auf Wunsch führen wir auch Verhandlungen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.