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Der Geschäftsführer sollte sowohl den Gesellschaftsvertrag als auch den Geschäftsführervertrag beachten, damit Ihnen beim Abschluss von Verträgen keine Fehler unterlaufen. Wer seine Kompetenzen überschreitet, muss juristische Folgen fürchten.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass bei mehreren Geschäftsführern diese nur gemeinsam handeln dürfen. Die sogenannte Gesamtvertretung muss in der Satzung geändert werden. Eine Alleinvertretungsbefugnis laut Geschäftsführervertrag reicht nicht aus.
Generell kann die Vertretungsbefugnis außerdem sachlich oder der Höhe nach begrenzt werden. Ein Geschäftsführer darf beispielsweise alleine über die Anschaffung von Firmenwagen entscheiden, aber nicht über die Ausstattung mit Computern. Auch eine Beschränkung auf ein Budget wie bis 100.000 Euro ist möglich.
Im Außenverhältnis bleibt ein im Namen der Gesellschaft abgeschlossener Vertrag gültig (§ 37 II GmbHG). Die Gesellschaft kann aber vom Geschäftsführer Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
Ein Geschäftsführer kann sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Firma deren Geschäftsführer er ist handeln. Im Außenverhältnis kommt es darauf an, ob der Vertragspartner erkennen kann, ob der Vertrag im eigenen Namen oder für die Firma abgeschlossen wird.
Wenn Otto Müller einen Kraftwagen kauft und im Kaufvertrag nicht die Firma genannt wird, kann der Autohändler auf Vertragserfüllung seitens Herrn Müller bestehen, falls die Firma das Auto nicht abnimmt.
Wenn Sie unsicher sind wie Sie sich im Rahmen Ihrer Geschäftsführertätigkeit verhalten sollen oder wenn es Widersprüche zwischen dem Gesellschaftsvertrag und dem Geschäftsführervertrag gibt, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen den Fall und stehen Ihnen mit juristischem Rat zur Seite.