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Da der Geschäftsführer in der Regel sowohl Organ der Gesellschaft ist, als auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft steht, ist bei der Kündigung einiges zu beachten. Dabei ist streng zu unterscheiden zwischen Abberufung, Amtsniederlegung und Beendigung des Dienstvertrages durch Kündigung oder Aufhebung.
In der Regel erfolgt zunächst ein Gesellschafterbeschluss, den Geschäftsführer abzuberufen. Wenn der Geschäftsführervertrag eine Koppelungsklausel enthält, löst die Abberufung automatisch auch den Anstellungsvertrag auf, allerdings erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Sofern es diese Kopplung nicht gibt, ist ein formal ordnungsgemäßer Beschluss der Gesellschafterversammlung für die Kündigung erforderlich. Bei der ordentlichen Kündigung sind die vereinbarten Fristen einzuhalten und eventuell andere Bedingungen, die im Vertrag festgehalten sind.Unter Umständen kommt auch eine außerordentliche Kündigung ohne Frist infrage, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt. Einen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es für Geschäftsführer nicht.
Wir beraten Gesellschaften, die sich von einem ihrer Geschäftsführer trennen wollen genauso wie Geschäftsführer, die das Amt niederlegen wollen. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich umfassen über die Folgen zu informieren, bevor sich Gesellschaft und Geschäftsführer trennen.